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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

§ 6 Abkommen über den Austausch und gegensei

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

En vigueurTexte officiel

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Klassifizierte Informationen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die vom Herausgeber die Befugnis zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe erhalten haben.

(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.