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BHygV 2012 · Bäderhygieneverordnung 2012

§ 83 BHygV 2012Betriebstagebuch

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen

En vigueurTexte officiel

(1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:

1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;

2. Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;

3. die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;

4. besondere Betriebsereignisse.

(2) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.