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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 35 TDBG 2012Anzeige der Daten im Transparenzportal

6. Abschnitt Datenanzeige

En vigueurTexte officiel

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-12-31