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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 20 Eignungsprüfungsverordnung – InneresZuständigkeiten

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Sonderverwendungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für bei den Landespolizeidirektionen eingerichteten Sonderverwendungen obliegt den Landespolizeidirektionen. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres vorgesehen werden.

(2) Die Feststellung der zur Ausübung einer sonstigen Sonderverwendung erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres. Sofern dies für die konkrete Eignungsfeststellung erforderlich ist, kann die Mitwirkung der Landespolizeidirektionen vorgesehen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-03-02