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Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführu · Soziale Sicherheit (Moldau) - Durchführung

§ 4 Soziale Sicherheit (Moldau) - DurchführuBearbeitung der Leistungsanträge

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.