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Vertrag über Stabilität, Koordinierung u · Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion

§ 13 Vertrag über Stabilität, Koordinierung u

ARTIKEL 13

En vigueurTexte officiel

Wie in Titel II des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen, bestimmen das Europä-ische Parlament und die nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemeinsam über die Organisation und Förderung einer Konferenz von Vertretern der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und von Vertretern der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente, um die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten zu diskutieren.