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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 12 IVS-GNationaler Zugangspunkt

2. Abschnitt Einführung intelligenter Verkehrssysteme

En vigueurTexte officiel

(1) Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.

(2) Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.

(3) Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.