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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

§ 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derZusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.