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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzü · Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

§ 13 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüInkrafttreten des Vertrags

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.