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Textiltechnologie-Ausbildungsordnung · Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

§ 5 Textiltechnologie-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 12.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.