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HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz

§ 6 HolzHÜGPrüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung

2. Abschnitt Aufgaben der Behörden

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.

(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-28