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MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung

§ 5 MAB-AVAusbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung

2. Abschnitt Ausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1. einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin,

2. einer ärztlichen Gruppenpraxis,

3. einem selbständigen Ambulatorium oder

4. einer Sanitätsbehörde

erfolgen.

(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.