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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 32 HDG 2014Verfahrensgrundsätze

3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.

(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.