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Uniformierung der Justizwachebedienstete · Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 3 Uniformierung der Justizwachebedienstete

Uniformpflicht

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Abs. 1 für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.