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Uniformierung der Justizwachebedienstete · Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 6 Uniformierung der Justizwachebedienstete

Uniformpflicht

En vigueurTexte officiel

(1) Der Grenzübertritt in Dienstkleidung (Uniform) und das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) im Ausland bedarf einer Bewilligung der obersten Dienstbehörde. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein unter § 1 angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.

(3) Eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung (Uniform) und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2018-12-22