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Förderung von Handwerkerleistungen · Förderung von Handwerkerleistungen

§ 7 Förderung von HandwerkerleistungenFörderungsverfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(4) Bei Ablehnung sind dem Förderungswerber von der Abwicklungsstelle die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-07-01