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Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea

§ 13 Rahmenabkommen EU - KoreaZoll

ARTIKEL 13

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien arbeiten im Zollbereich auf bilateraler und auf multilateraler Ebene zusammen. Zu diesem Zweck tauschen sie insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln in einschlägigen internationalen Rahmen an.