AVO 2014 · Ausbildungsverordnung 2014
§ 13 AVO 2014Ausbildung
5. Abschnitt GRUNDAUSBILDUNG IV
(1) Die Ausbildung umfasst
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eine Schulung am Arbeitsplatz
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ein Selbststudium.
(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.