VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 104 VAG 2016Finanzrückversicherung
4. Abschnitt Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, haben sicherzustellen, dass sie die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern, sowie darüber Bericht erstatten können.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-01-01