VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 148 VAG 2016Allgemeine Bewertungsvorschriften
3. Abschnitt Bewertung
(1) Der Grundsatz der Vorsicht ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Nicht verbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf ausländische Währung lauten, sind mit dem Mittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, sofern keine Absicherung des Währungsrisikos erfolgt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-01-01