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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 268a VAG 2016Marktüberwachung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.