VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 293 VAG 2016Internationale Sanktionen
2. Abschnitt Beaufsichtigung
Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-01-01