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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 4 VAG 2016Ausnahmen in der Rückversicherung

1. Abschnitt Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01