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Islamgesetz 2015 · Islamgesetz 2015

§ 13 Islamgesetz 2015Feiertage

3. Abschnitt Rechte und Pflichten der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

En vigueurTexte officiel

(1) Feiertagen und der Zeit des Freitagsgebetes wird der Schutz des Staates gewährleistet. Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages. Die Gebetszeit ist am Freitag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr.

(2) Feiertage sind

a) Ramadanfest (3 Tage)

b) Pilger-Opferfest (4 Tage)

c) Aschura (1 Tag).

(3) An den in Abs. 2 bezeichneten Tagen und während des Freitagsgebetes sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.