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Islamgesetz 2015 · Islamgesetz 2015

§ 21 Islamgesetz 2015Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

4. Abschnitt Rechte und Pflichten der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

En vigueurTexte officiel

Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.