EMVV 2015 · Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
§ 21 EMVV 2015Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
3. Abschnitt Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.