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Abkommen über die Zusammenarbeit in kons · Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit in konsAnwendungsbereich des Abkommens

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

1. Das Abkommen gilt für natürliche Personen, welche gemäß dem Recht der jeweiligen Vertragspartei über deren Staatsangehörigkeit oder über beide Staatsangehörigkeiten verfügen.

2. Sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, insoweit als die Schweiz für diese auf der Grundlage des Notenwechsels vom 21. und 24. Oktober 1919 konsularische Dienstleistungen erbringt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-04-01