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ExSV 2015 · Explosionsschutzverordnung 2015

§ 11 ExSV 2015Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

2. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.