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Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2 · Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

§ 6 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2Angewandte Mathematik

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Längen- und Flächenberechnung,

2. Volums- und Masseberechnung,

3. Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechung und Wirkungsgradberechnung),

4. Festigkeitsberechnung,

5. Physikalische Berechnung aus Kalorik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.