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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

§ 329 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 329

En vigueurTexte officiel

Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich der lokalen Entwicklung,

b) Bedeutung des kulturellen Erbes und

c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.