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Durchführung von Artikel 83bis des Abkom · Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

§ 2 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomAnwendungsbereich

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Rahmenabkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs und der Arbeitsluftfahrt unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden. Die Anwendung dieses Rahmenabkommens auf einzelne Luftfahrzeuge wird gemäß Art. 4 des Rahmenabkommens in konkreten Einzelabreden über die Aufsichtsübertragung (ausführende Festlegungen) geregelt.

(2) Dieses Rahmenabkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind, aber das Luftfahrzeug in dem anderen als dem Betreiberstaat registriert ist.