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Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) · Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

§ 6 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)Benutzungsgebühren

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher als diejenigen Gebühren sein, die einem Luftfahrzeug der namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luftverkehrsdienste auferlegt werden.

3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.