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GStat-VO 2017 · Gasstatistikverordnung 2017

§ 1 GStat-VO 2017Gegenstand der Erdgasstatistik

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.

(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.

(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);

2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);

3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).