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Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

§ 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (AustrBestätigung des Eingangsdatums

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht werden, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit einer Bestätigung des Datums des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.