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Soziale Sicherheit – Durchführung (Austr · Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (AustrZahlung der Leistungen

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Leistungen direkt an den Antragsteller oder gegebenenfalls an dessen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.

(2) Die zuständigen Träger sind berechtigt von den Leistungsempfängern oder gegebenenfalls von deren gesetzlichen Vertretern Nachweise zu verlangen, dass die Voraussetzungen für die laufende Auszahlung von Pensionen oder anderen Leistungen nach wie vor erfüllt sind (insbesondere Lebensbestätigungen).