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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

§ 2 Vertrag über die polizeiliche ZusammenarGrenzgebiete

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

1. Im Sinne dieses Vertrages versteht man unter Grenzgebieten:

in der Republik Österreich:

–

die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol;

in der Italienischen Republik:

–

die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine.

2. Die Parteien unterrichten einander über jede Änderung der nationalen Zuständigkeiten über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie über Änderungen in der Bezeichnung der zuständigen Behörden.