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KHV · Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

§ 14 KHVVerfügbare Strecken

2. Abschnitt Mindestanforderungen

En vigueurTexte officiel

(1) Für einen Krankhaus-Hubschrauberflugplatz sind im Hinblick auf den Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen folgende Strecken, soweit dies für den ordnungsgemäßen Flugbetrieb erforderlich ist, gerundet auf den nächsten vollen Meter festzusetzen und in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren:

1. verfügbare Startstrecke (TODAH) gemäß Z 119 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012,

2. verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) gemäß Z 116 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, und

3. verfügbare Landestrecke (LDAH): die Länge der FATO samt einer zusätzlichen Fläche, die für die Beendigung des Endanfluges als verfügbar und geeignet erklärt wird.

(2) Sind die für den Startabbruch gemäß den jeweiligen Flug- bzw. Betriebshandbüchern des Referenzhubschraubers erforderlichen Strecken größer als die vorhandenen baulichen Flächen, so ist ein Rückwärtsstartverfahren festzulegen und dies anstelle der RTODAH zu verlautbaren.