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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

§ 9 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 9 – Garantie

En vigueurTexte officiel

Die Republik Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Finanzen, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen.