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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung · Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Sonnenschutztechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

1. Anfertigen von einschlägigen Skizzen (zB Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),

2. Anfertigen einer einfachen technischen Zeichnung,

3. Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.