§ 39 Vertrag über die grenzüberschreitende poBegriffsbestimmungen
Artikel 39
Als Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gelten:
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für die Republik Österreich: Zuwiderhandlungen gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften,
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für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz des Bundes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen,
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für das Fürstentum Liechtenstein: Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs einschließlich der Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.