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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 101 BörseG 2018

2. Unterabschnitt Internationale Zusammenarbeit

En vigueurTexte officiel

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.