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BörseG 2018 · Börsegesetz 2018

§ 37 BörseG 2018Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

En vigueurTexte officiel

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-05-29