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Frauenförderungsplan des Bundesministeri · Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

§ 21 Frauenförderungsplan des BundesministeriGleitender Wiedereinstieg

3. Förderung des Wiedereinstiegs

En vigueurTexte officiel

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.