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BD-EG · Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

§ 16 BD-EGFunktion des Präsidenten oder der Präsidentin

3. Unterabschnitt Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

En vigueurTexte officiel

Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.