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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

§ 29 COTIFSchiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Artikel 29

En vigueurTexte officiel

Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere

a) den Streitgegenstand,

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und

c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort

bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.