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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)

§ 3 COTIFZeichen und Anschriften an Wagen

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:

a) die Bezeichnung des Halters;

b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;

c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;

d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.

Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.