COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)
§ 8 COTIFZahlung und Erstattung des Beförderungspreises
Artikel 8
Soweit zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, ist der Beförderungspreis im Voraus zu zahlen.
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen die Bedingungen fest, unter denen ein Beförderungspreis zu erstatten ist.