COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)
§ 13 COTIFBehandlung eigener Staatsangehöriger
Artikel 13
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß
a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d),
b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d),
c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b)
zu gewähren.