GBR-BAV · GBR-Berufsausweis-Verordnung
§ 5 GBR-BAVFunktion des Berufsausweises
Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.
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Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.