§ 36 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuZusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
ARTIKEL 36
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften und Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab, den Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die Humanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate Governance und internationale Rechnungslegungsstandards im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.